Rechtslage & Gesetzesvorhaben
Arbeitszeiterfassung: Was jetzt gilt – und was kommt.
Das EuGH-Urteil (2019) und der BAG-Beschluss (2022) verpflichten Arbeitgeber bereits heute zur lückenlosen Erfassung der Arbeitszeit. Mit der geplanten ArbZG-Reform kommt zusätzliche Bewegung in das Thema. Diese Seite fasst den gesetzlichen Rahmen und die aktuelle Lage für Betriebe zusammen.
Aktuelle Lage: der Referentenentwurf
BMAS-Referentenentwurf vom 18. Juni 2026: Die tägliche elektronische Zeiterfassung soll zum Regelfall werden, mit einer Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren und neuen Bußgeldtatbeständen von bis zu 50.000 € pro Verstoß. Betriebe sollten sich frühzeitig auf verbindliche, revisionssichere Prozesse vorbereiten.
Der gesetzliche Rahmen
Die Quellen, aus denen die Pflicht entsteht
Rechtsprechung und Arbeitszeitgesetz greifen ineinander. Die Tabelle zeigt die wesentlichen Anforderungen und ihren aktuellen Stand.
| Rechtsquelle | Kernaussage | In Kraft / Stand |
|---|---|---|
| EuGH-Urteil C-55/18 (2019) | Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichten. | Rechtsprechung, Umsetzungspflicht |
| BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 (Sept. 2022) | Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt in Deutschland unmittelbar – auch ohne neues Gesetz (abgeleitet aus § 3 ArbSchG). | Unmittelbar geltend |
| § 3 ArbZG – Höchstarbeitszeit | Maximal 8 Stunden werktäglich, erweiterbar auf 10 Stunden bei Ausgleich im Bezugszeitraum. | Geltendes Recht |
| § 4 ArbZG – Ruhepausen | 30 Minuten bei 6 bis 9 Stunden Arbeit, 45 Minuten ab 9 Stunden. | Geltendes Recht |
| § 5 ArbZG – Ruhezeiten | Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Schichten. | Geltendes Recht |
| § 6 ArbZG – Nachtarbeit | Nachtarbeitnehmer: maximal 8 Stunden werktäglich im Durchschnitt des Bezugszeitraums. | Geltendes Recht |
| ArbZG-Reform 2025/2026 (Koalitionsvertrag) | Flexibilisierung der Wochenarbeitszeit; wöchentliche statt täglicher Höchstgrenzen sollen möglich werden. | In Vorbereitung |
Diese Übersicht dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt dem jeweiligen Betrieb vorbehalten.
Handlungsbedarf im Betrieb
- Bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit prüfen und anpassen
- Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchführen
- Betriebsrat frühzeitig einbinden – Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
- Löschfristen und Aufbewahrungsdauer der Zeitdaten festlegen
- Vertrauensarbeitszeit-Regelungen auf Erfassbarkeit umstellen
Risiko ohne System
- Bußgeld nach § 22 ArbZG je Verstoß
- Persönliche Haftung der Geschäftsführung bei Organisationsverschulden
- Beweislastumkehr bei Lohnstreitigkeiten um Überstunden
- Nachforderungen der Sozialversicherung bei Betriebsprüfungen
- Auflagen der Aufsichtsbehörde bis hin zur Betriebsanweisung
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